YMOS AG
Investor Relations

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          Meldepflichtige Wertpapiergeschäfte /
Director´s Dealings


Mit Inkrafttreten des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes am 1. Juli 2002 müssen gemäß § 15a Wertpapierhandelsgesetz die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der YMOS AG den Erwerb und die Veräußerung von YMOS-Aktien unverzüglich melden. Ebenso müssen der Erwerb und die Veräußerung von anderen Wertpapieren und Rechten gemeldet werden, die einen Bezug zur YMOS-Aktie haben (z.B. Optionsscheine auf die YMOS-Aktie). Meldepflichtig sind ferner entsprechende Wertpapiergeschäfte der Ehepartner, der eingetragenen Lebenspartner sowie von Verwandten ersten Grades.